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Regeln & Infos

Regeln

© Adrian Aebischer

1. Gezählt werden dürfen sämtliche Vogelarten, welche innerhalb der Grenze eines Ranking-Gebietes (z.B. Schweiz, WP, Kanton Bern) gesehen oder gehört wurden.
Die CH Club300-Liste der Vögel der Schweiz und der Westpaläarktis (basierend auf den AERC Empfehlungen, www.aerc.eu, und den Empfehlungen der SAK) regelt verbindlich, welche Vogelarten innerhalb der WP gezählt werden dürfen.

2. Zählbar sind Arten der Kategorien A und B (Wildvögel), C (eingebürgerte Arten) und D (Individuen unbekannter Herkunft). Ist ein Vogel offensichtlich ein Gefangenschaftsflüchtling (Kat. E; handzahme Enten und Gänse, Greifvögel mit Lederriemen, Vögel mit Züchterringen etc), so darf die Art nicht gezählt werden, auch wenn sie aus einer der oben genannten Kategorien stammt. Die Zuordnung der Arten sowie bestimmter Individuen in die einzelnen Kategorien erfolgt durch die Schweizerische Avifaunistische Kommission (SAK; www.vogelwarte.ch/sak).

3. Die Entscheide der Schweizerischen Avifaunistischen Kommission sind massgebend. Nachweise, die von der SAK abgelehnt wurden, dürfen im Ranking nicht aufgeführt werden bzw. sind zu streichen. Nachweise protokollpflichtiger Arten, die der SAK gar nie vorgelegt wurden, dürfen nicht ins Ranking aufgenommen werden.

4. Beobachtungen protokollpflichtiger Arten müssen im Ranking mit Ort und Datum angegeben werden, das gleiche ist wünschenswert für alle anderen Arten (insbesondere von Semiraritäten). Bei seltenen und empfindlichen Brutvögeln soll nur der Kanton oder die Region angegeben werden.

5. Von der SAK noch nicht abschliessend behandelte Nachweise sollen in der Kommentar-Spalte entsprechend gekennzeichnet sein (ausser es liegen bereits veröffentlichte, aussagekräftige Bilder vor).

6. Beim Beringen gefangene Arten dürfen gezählt werden, sofern die Art nach der Beringung beim Wegfliegen gesehen wurde. Mitarbeiter auf einer Beringungsstation können eine Art auch dann zählen, wenn sie sie nur in der Hand gesehen haben.

7. Pflegefälle in Gefangenschaft dürfen nicht gezählt werden. Pfleglinge nach der Freilassung sind zählbar.

8. Totfunde sind nicht zählbar.

9. Ehrlichkeit ist Ehrensache.